Barrierefreiheit ist Pflicht — und die Durchsetzung hat begonnen
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025. Anders als bei vielen Digitalgesetzen begann die Durchsetzung nicht mit einer Schonfrist: Schon in den ersten Wochen erhielten Betreiber von Onlineshops anwaltliche Abmahnungen. In Deutschland braucht es dafür keine Behörde — das ist der Punkt, den viele unterschätzen.
Wen es betrifft
Das BFSG setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um und erfasst Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Für Websites bedeutet das vor allem: Onlinehandel, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books, Telekommunikation sowie Elemente des Personenverkehrs. Reine B2B-Angebote fallen nicht darunter.
Kleinstunternehmen — weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanzsumme — sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Diese Ausnahme wird häufig zu weit gelesen: Im Produktbereich greift sie nicht, und wer sich auf sie beruft, sollte die Schwellen belegen können.
Zwei Wege, auf denen es unangenehm wird
- Marktüberwachung
- Die zuständige Marktüberwachungsbehörde prüft die Einhaltung — bei Dienstleistungen stichprobenartig, also unabhängig von einer Beschwerde. Wird keine Konformität hergestellt, reichen die Maßnahmen vom Bußgeld bis zur Untersagung des Angebots. Die Bußgelder können je nach Schwere des Verstoßes bis zu 100.000 Euro betragen.
- Abmahnung durch Private
- Der in Deutschland schnellere Weg. Verstöße gegen das BFSG lassen sich als Wettbewerbsverstoß geltend machen — Mitbewerber und Verbände können abmahnen, ohne dass eine Behörde tätig geworden ist. Genau das begann bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten und trifft überwiegend E-Commerce-Betreiber.
- Die Erklärung zur Barrierefreiheit
- Sie ist keine Formalie am Rand: Wer sich auf eine Ausnahme beruft, etwa auf unverhältnismäßige Belastung, muss das begründen — und diese Begründung kann überprüft werden.
Der technische Maßstab
Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG-Erfolgskriterien der Stufe AA verweist. Praktisch heißt das: Tastaturbedienbarkeit, ausreichende Kontraste, sinnvolle Alternativtexte, korrekte Formularbeschriftungen, verständliche Fehlermeldungen, nachvollziehbare Fokusreihenfolge.
Was ein automatisierter Test leisten kann — und was nicht
Hier ist Ehrlichkeit wichtiger als ein Verkaufsargument. Ein automatisierter Scan findet einen großen Teil der technischen Verstöße zuverlässig: fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontrastwerte, nicht beschriftete Formularfelder, fehlerhafte ARIA-Verwendung. Er kann aber keine Konformität feststellen. Ob ein Alternativtext den Bildinhalt tatsächlich sinnvoll wiedergibt, ob die Fokusreihenfolge logisch ist, ob eine Fehlermeldung verständlich formuliert wurde — das sind Bewertungsfragen, die ein Werkzeug nicht entscheidet.
Wer Ihnen „automatische BFSG-Konformität" verspricht, verspricht zu viel. Ein Scan verkleinert die Lücke und dokumentiert den Stand; die verbleibende Bewertung bleibt menschliche Arbeit.
Was A11yProof übernimmt
A11yProof ist ein Produkt von Talivio Technology OÜ — dem Unternehmen, das auch Talivio News herausgibt.
- Prüfung gegen WCAG 2.2 AA auf Basis der axe-core-Engine, mit Crawling der gesamten Website statt nur der Startseite.
- Fortlaufende Überwachung mit Änderungswarnung. Der praktisch häufigste Fall ist nicht die nie geprüfte Seite, sondern die geprüfte Seite, die drei Deployments später wieder Fehler enthält.
- Prüfberichte als PDF und EAA-Konformitätserklärungen — also genau das Dokument, das bei Rückfragen vorgelegt wird.
- Öffentlich überprüfbares Berichtsregister: Der Nachweis lässt sich von Dritten verifizieren, statt nur behauptet zu werden.
- Selbstaktualisierendes Trust-Badge für den Footer, das den aktuellen Stand zeigt — nicht den vom Tag der Einrichtung.
Rechtsgrundlagen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), in Kraft seit 28. Juni 2025, nebst BFSGV
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act)
- EN 301 549 — europäische Norm für Barrierefreiheitsanforderungen an IKT
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit (kostenlose Beratung für Kleinstunternehmen nach § 15 BFSG) — bundesfachstelle-barrierefreiheit.de
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG auf Ihr Angebot anwendbar ist, klären Sie bitte anwaltlich.