Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat einen Mann freigesprochen, der in sozialen Medien Nazi-Symbole und Hakenkreuze verwendet hatte, um Israels Militäreinsätze im Gazastreifen zu kritisieren.

Der Angeklagte hatte 2023 und 2024 zwei separate Beiträge veröffentlicht. Im ersten Beitrag verglich er Israels Angriffe auf Gaza mit den Methoden Nazi-Deutschlands und zeigte ein Bild, das die israelische Flagge mit der Flagge der NSDAP kombinierte. Im zweiten Beitrag postete er ein Bild eines Davidsterns mit einem Hakenkreuz in der Mitte und nutzte die Hashtags „Free Palestine“ und „Gaza Under Attack“.

Das Gericht entschied, dass die verwendeten Symbole nicht dazu dienten, die Nazi-Ideologie zu loben, zu rechtfertigen oder zu verbreiten. Vielmehr seien sie Teil einer politischen Botschaft, die diese Ideologie klar ablehne und die israelische Regierung für ihre Militäreinsätze in Gaza scharf kritisiere.

Die Richter stellten fest, dass die Bilder auf den ersten Blick erkennbar keine Nazi-Verbrechen rechtfertigten und keine Unterstützung für die Nazi-Ideologie ausdrückten.

Das Gericht betonte, dass § 86a des Strafgesetzbuchs, der die Verwendung von Symbolen verfassungswidriger Organisationen regelt, im Lichte der Meinungsfreiheit eng auszulegen sei. Die Verwendung eines Symbols, das ausdrücklich zur Kritik oder Ablehnung der Nazi-Ideologie diene, stelle für sich genommen keine Straftat dar.

Die Richter bewerteten, dass die Beiträge keinen Hass oder keine Feindseligkeit schürten, den Holocaust nicht verharmlosten und keine Hassrede gegen Juden darstellten.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beiträge harte politische Kritik an den Militäreinsätzen der israelischen Regierung in Gaza enthielten, den öffentlichen Frieden nicht störten und nicht unter das Strafrecht fielen.

Insbesondere die Kombination von Hakenkreuz und Davidstern im zweiten Beitrag wertete das Gericht als ausdrückliche Positionierung gegen die Nazi-Ideologie und nicht als Unterstützung.